ANG e.V. — Mitgliedschaft

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Mitglied werden

Wollen, Wissen, Fragen


Vereine leben von ihren Mitgliedern

– den aktiven, die dengelnd, schmirgelnd, lackierend, fenster- oder auch nur filtertauschend; aber auch lenkend und begleitend an und mit den Fahrzeugen arbeiten; aber auch…
– den passiven, die dem Verein und den anderen Mitgliedern die Daumen drücken.

Nur Spötter nennen das das deutsche Vereinswesen.
Doch dieses Wesen stellt sicher, dass ein Verein nicht einfach feindlich aufgekauft werden kann (englische Fußballunterstützer können ein Lied davon singen).




Faltblatttitel



Wollen Sie Mitglied werden?

Nunja – ob Kleingarten, Partei oder Interessensgruppe: Sie sollten schon wissen, worauf Sie sich einlassen. Daher hier folgend die Satzung in der beim Amtsgericht hinterlegten Form – und das Antrags-Formular (Nutzen Sie bitte die Antragsseite auf unserem Faltblatt).

Fragen zur Mitgliedschaft beantwortet gerne unser 1. Vorsitzender.
Via Email unter "michael.dickmann(AT)deutschebahn.com"
Telefonisch unter +49 (0) 171 20 46 975


Die Satzung

§1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Nahverkehrsgeschichte e.V.", im folgenden "ANG" genannt. Er hat seinen Sitz in Bochum; Postfach 100125, 44701 Bochum. Geschäftsstelle ist der Wohnsitz des zweiten Vorsitzenden, Vassilios Spiliopulos, Fahrendeller Straße 4, 44787 Bochum.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. bildungspolitische Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hierzu zählt insbesondere die Geschichte des öffentlichen Personenverkehrs, vor allem dem in NRW. Ziel ist es, die Arbeitsergebnisse über das Bewahren und Aufzuarbeiten von Exponaten des ÖPNV der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insbesondere ist das Ziel des Vereins, historische Fahrzeuge des ÖPNV zu restaurieren, zu pflegen und betriebsfähig der Öffentlichkeit zu präsentieren. Ein weiteres Ziel des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Betrieben des ÖPNV, Museen, Behörden, gleichartigen Vereinen und Institutionen.
(4) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§2 – Förderungswürdigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Museum München, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 – Mitgliedschaft


Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die alle Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand der ANG e.V. einreichen. Die neue Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sowie die Sammlungen an Ort und Stelle einzusehen. Die Mitglieder haben dabei die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5 – Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 – Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass für besondere Veranstaltungen oder Ereignisse zu dem Vorstand eine Anzahl von Beisitzern tritt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in getrennten Wahlgängen gewählt. Wobei die Wahl des ersten und dritten Vorsitzenden im darauffolgenden Jahr stattfindet, sodass nie der gesamte Vorstand auf einmal ausgetauscht werden kann. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode kommissarisch solange im Amt, bis deren Nachfolger gewählt sind.
(3.1) Im Gründungsjahr wird der erste und dritte Vorsitzende für 2 und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister für ein Jahr gewählt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 von 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Evtl. Auslagen werden erstattet.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist, vertreten. Kassengeschäfte können ab einem Betrag von 300 € nur gemeinsam vom 1. Vorsitzenden und Schatzmeister bzw. deren Stellvertretern getätigt werden.

§7 – Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand oder eine vom Vorstand dafür ermächtigte Person ist verpflichtet, die Aufgaben nach §1 zu erfüllen. Bei Finanzfragen ist der Schatzmeister einzuschalten.
(2) Der Schatzmeister hat die finanziellen Angelegenheiten in voller Verantwortung zu tätigen. Er ist für eine ordentliche Führung des Kassenbuches verantwortlich und hat die Ihm anvertraute Kasse gewissenhaft und zum Wohle der ANG e.V. zu führen.
(3) Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. oder 3.Vorsitzende, für den Schatzmeister der Schriftführer.

§8 – Mitgliederversammlung


(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten möglichst eine Woche vorher dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des neuen Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer, e) Wahl des Schriftführers/Protokollführer, f) Jede Änderung der Satzung, g) Entscheidung über die eingereichten Anträge, h) Auflösung des Vereins, i) Verschiedenes.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, Die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§9 – Kassenprüfer, Geschäftsjahr


(1) Die Vereinskasse wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Ihren Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für höchstens zwei Geschäftsjahre gewählt. Sie dürfen aber nur ein Jahr gleichzeitig im Amt sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 – Satzungsänderung


Satzungsä̈nderungen können nur mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§11 – Auflösung


Die ANG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 3⁄4-Mehrheit der Vereinsmitglieder zu fassen ist, aufgelöst werden.

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Dortmund, den 20.05.2012